1. Was ist ein Nebenjob?
Ein Nebenjob kann entweder in Festanstellung oder in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Die selbstständige Tätigkeit wir kategorisiert in
- Gewerbeausübung,
- ein Handwerk oder
- eine freiberufliche Tätigkeit.
Ein selbstständiger Nebenjob schenkt eine gewisse Flexibilität und kann sogar der Einstieg in eine hauptberufliche Selbstständigkeit sein. Wer allerdings nur für einen Kunden tätig ist, kann schnell scheinselbstständig sein.
Eine besondere Form der Nebentätigkeit ist die bezahlte Nachbarschaftshilfe. Dabei handelt es sich um Dienste zwischen Nachbarn, Verwandten oder Freunden, für die ein geringer Geldbetrag gezahlt werden kann – als Dankeschön oder um entstandene Kosten zu decken.
2. Wann muss ich Nebeneinkünfte versteuern?
Wer ein Nebeneinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hat, muss auf diese zumindest Einkommenssteuer zahlen. Als Kleinunternehmer*in (Jahresumsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet) kann man sich von der Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer befreien lassen. Auch die Gewerbesteuer wird erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro im Jahr ab fällig.
Steuerfrei sind auch Geldbeträge aus gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
3. Noch Nachbarschaftshilfe oder schon Schwarzarbeit?
Wenn jemand beispielsweise (in seinem erlernten Beruf) regelmäßig nebenbei kleinere Aufträge annimmt und dafür einen angemessenen Arbeitslohn berechnet, muss er hierfür ein Gewerbe anmelden und die Einnahmen versteuern.
Beispiel: Ein gelernter Koch oder auch ein versierter Hobbykoch bietet regelmäßig selbstgekochtes Essen für einen Preis an, der nicht nur die Unkosten deckt, sondern auch die Leistung einpreist. Er oder sie möchte damit seine sonstigen Einkünfte aufstocken. Dann muss er oder sie ein Gewerbe als Caterer anmelden. Vielleicht entwickelt sich daraus ja auch ein profitables Unternehmen.
Zuhause Kochen als seriöser Nebenjob? Mehr dazu erfahrt ihr hier.
Anders liegt der Fall, wenn es sich bei der geleisteten Arbeit um eine Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe handelt. Die Polizei grenzt Nachbarschaftshilfe wie folgt von Schwarzarbeit ab:
Um Nachbarschaftshilfe handelt es sich dann, wenn die geleisteten Arbeiten
- von Personen aus dem näheren Umfeld wie etwa Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden.
- auf gegenseitiger Unterstützung beruhen.
- unentgeltlich oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.
(Quelle: https://www.polizei-dein-partner.de/nc/themen/wirtschaft/detailansicht-wirtschaft/artikel/nachbarschaftshilfe-gefaelligkeit-oder-schwarzarbeit.html?tx_ttnews[sViewPointer]=1)
Beispiel: Wer für sich oder seine Familie kocht und immer mal wieder ein paar Portionen mehr einplant, um diese an Nachbarn abzugeben, die gerade keine Zeit oder Lust zum Kochen haben, leistet eine Gefälligkeit. Das gilt auch, wenn der Empfänger die Kosten für die Lebensmittel erstattet. Es ist sogar ein etwas größerer „Auftrag“ drin, wenn es sich dabei um eine einmalige Aktion handelt und der Empfänger zum Beispiel auch mal beim Renovieren hilft oder ein Geburtstagsessen auf die Beine stellt.
Wenn sich aus der Nachbarschaftshilfe ein Nebenjob entwickelt, der gewinnorientiert betrieben wird, sollte dieser angemeldet werden. Wann das der Fall ist, lässt sich leider nicht genau definieren. Hier ist eine Freizone, die im Einzelfall beurteilt werden muss.
4. Wie viel zusätzliches Geld darf ich extra verdienen?
Etwas anders sieht es bei der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Ein kranken- und sozialversicherter Angestellter behält nur dann den gesetzlichen Versicherungsschutz, wenn
- der Verdienst aus der Nebengewerbe nicht höher ist als aus der Haupttätigkeit.
- der Nebentätigkeit max. 18 Stunden pro Woche nachgegangen wird.
Dennoch sollte die Krankenkasse informiert werden, wenn in gewerblichem Rahmen nebenbei Geld verdient wird.
Auch Menschen, deren Haupteinkünfte nicht aus einem Angestelltenverhältnis kommen, müssen bestimmte Dinge beachten.
Nebenjob als Rentern*in
Für Frührentner*innen oder Empfänger*innen von Witwenrente gelten teils individuelle Hinzuverdienstgrenzen, über die die Deutsche Rentenversicherung informiert.
Nebenjob als Empfänger*in von ALG 2 (Hartz 4)
- Einkünfte bis 100 Euro
- 20 Prozent aller Einnahmen zwischen 100,01 und 1.000 Euro
- 10 Prozent der Einnahmen zwischen 1.000,01 und 1.200 Euro (1.500 Euro bei minderjährigem Kind im Haushalt)
5. Wie kann ich mit wenig Aufwand die Familienkasse aufbessern?
Ein idealer Nebenjob sollte daher drei Kriterien erfüllen.
1. Flexibilität: Wer selbstständig arbeitet, bestimmt selbst wann und in welchem Umfang er tätig ist.
2. Heimarbeit: Bei Heimarbeit entfallen Fahrzeiten. Ist die Arbeit zudem flexibel, kann sie jederzeit durchgeführt werden.
3. Eine beliebte Alltagstätigkeit sein: Noch weniger Zeitaufwand muss betrieben werden, wenn man sich mit einer Leistung nebenbei Geld verdient, die sowieso anfällt. Das erspart auch teure Anschaffungen für den Nebenjob. Natürlich sollte die Tätigkeit auch Spaß machen.
Wenn Du also die Haushaltskasse aufbessern willst und regelmäßig gerne kochst, kannst Du ein paar Portionen mehr einplanen und sie Nachbarn über MamaManna anbieten.
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Bitte beachten: Dieser Text dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Sprich im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.